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Erweiterte Maskenpflicht bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag eines Ehepaares (Antragsteller) abgelehnt, das sich gegen eine vom auch für die Stadt Karlsruhe zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises Karlsruhe erlassene erweiterte Maskenpflicht für das Stadtgebiet Karlsruhe gewandt hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Gesundheitsamt hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen für das Gebiet des Stadtkreises Karlsruhe mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung unter anderem verfügt, dass auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf allgemein zugänglichen Spiel- Sport- und Festplätzen innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Karlsruhe eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist (Maskenpflicht), es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO zu anderen Personen eingehalten werden kann. Hiergegen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung hat die 3. Kammer ausgeführt, die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Karlsruhe gelte zwar grundsätzlich im gesamten öffentliche Raum, d.h. an allen Orten im Freien, die nicht auf eine Benutzung durch bestimmte Personen beschränkt seien („Erweiterte Maskenpflicht“).

Es gelte aber keine generelle, sondern eine situationsabhängige erweiterte Maskenpflicht. Diese greife nämlich nur dann ein, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nach den konkreten Umständen (Ort, Ausweichmöglichkeiten, Anzahl an Personen) andauernd nicht eingehalten werden könne. Sie greife hingegen nicht, wenn sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden könne. Nur mit diesem Regelungsgehalt gelte sie auch für Angehörige desselben Hausstands untereinander; diese müssten nur dann eine Maske tragen, wenn es nach den räumlichen Ausweichmöglichkeiten und der Zahl sonst anwesender Personen nicht möglich sei, durchgehend einen Abstand von 1,5 m zu sonstigen Personen einzuhalten.

Diese erweiterte Maskenpflicht sei voraussichtlich rechtmäßig, da sie einen eigenen Beitrag zu dem Ziel leiste, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden. Denn sie verringere die Häufigkeit der Situationen, in denen zwei oder mehrere Personen einen Abstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschreiten würden und daher ein erhöhtes Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus bestehe. Die grundrechtliche Beschwer der Antragssteller sei als eher gering zu bewerten. Denn die Verpflichtung, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, greife nur situationsabhängig ein und sei zeitlich bis zum 20.11.2020 begrenzt. Die Belastung werde weiter dadurch reduziert, dass auch ohne diese nach der Corona-VO des Landes innerhalb von Fußgängerbereichen eine entsprechende Maskenpflicht gelte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg.


VG Karlsruhe, 12.11.2020 - Az: 3 K 4560/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe

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