Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.684 Anfragen

Herstellung eines Corona-Impfstoffs mit Teilen des Spikeproteins des Virus SARS-CoV-2 untersagt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Herstellung eines Impfstoffs bzw. eines „vorbeugenden Medikaments zur SARS-CoV-2-Prophylaxe“ nach dem sog. „Lübecker Verfahren“ durch einen Arzt entbindet nicht von der Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln.

Der Hersteller hat die Qualität, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird, die Unbedenklichkeit nach § 5 Abs. 2 AMG und die therapeutische Wirksamkeit – pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b AMG) zu begründen. Er trägt insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast.

Ärztliches Erfahrungswissen muss nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitet sein. Die gefestigte Überzeugung des Arztes kompensiert das Fehlen belastbarer Fachlichkeit nicht.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln führt nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der ärztlichen Berufs- und Therapiefreiheit.


VG Karlsruhe, 26.09.2022 - Az: 1 K 3887/21

ECLI:DE:VGKARLS:2022:0926.1K3887.21.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.684 Beratungsanfragen

Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.

Verifizierter Mandant

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG