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Herstellung eines Corona-Impfstoffs mit Teilen des Spikeproteins des Virus SARS-CoV-2 untersagt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Herstellung eines Impfstoffs bzw. eines „vorbeugenden Medikaments zur SARS-CoV-2-Prophylaxe“ nach dem sog. „Lübecker Verfahren“ durch einen Arzt entbindet nicht von der Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln.

Der Hersteller hat die Qualität, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird, die Unbedenklichkeit nach § 5 Abs. 2 AMG und die therapeutische Wirksamkeit - pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b AMG) zu begründen. Er trägt insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast.

Ärztliches Erfahrungswissen muss nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitet sein. Die gefestigte Überzeugung des Arztes kompensiert das Fehlen belastbarer Fachlichkeit nicht.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln führt nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der ärztlichen Berufs- und Therapiefreiheit.


VG Karlsruhe, 26.09.2022 - Az: 1 K 3887/21

ECLI:DE:VGKARLS:2022:0926.1K3887.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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