Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, eine angezeigte Versammlung mit der Verpflichtung der Teilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstandes sowie hinsichtlich der Teilnehmerzahl zu beschränken.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünde ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiere effektiven Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin habe die versammlungsrechtlichen Bescheide am vergangenen Wochenende so kurzfristig erlassen, dass sie nicht mehr zu den gestellten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte angehört werden können. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen eines Kooperationsgesprächs zu verstehen gegeben, dass sie vergleichbar der vom Antragsteller am 1. November 2020 durchgeführten Versammlung Auflagen in Bezug auf Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsregelungen und Teilnehmerbegrenzung treffen werde. Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG setze das Bestehen einer unmittelbaren, auf Tatsachen beruhenden unmittelbare Gefahr voraus. Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG dürften nur nach der Ermittlung der Störer ergriffen werden. Die Antragsgegnerin habe jedoch das Vorhandensein entsprechender Störer in der Landeshauptstadt M. und die tatsächliche Infektionslage nicht nachgewiesen. Positive RT-PCR-Tests reichten alleine für hieran anknüpfende Maßnahmen gegenüber Nichtstörern nicht aus. Der Infektionsgefahr müsse zunächst mit Maßnahmen gegen die infizierten Personen begegnet werden. Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei derzeit nicht erkennbar. Das Gericht müsse sich durch den Vortrag der Antragsgegnerin einen Überblick über die Zahl der Störer und die Schwere der Störung verschaffen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
I. Der Antragsteller begehrt die vorbeugende Untersagung von Beschränkungen einer für den 8. November 2020 angezeigten Versammlung bezüglich Maskenpflicht, Mindestabstand und Teilnehmerzahl im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für den vorläufigen Rechtsschutz gegeben sind. Der Anordnungsanspruch ist der zu sichernde bzw. zu regelnde materielle Anspruch, auf den der Antragsteller sich im Hauptsacheverfahren beruft. Der Anordnungsgrund hingegen ergibt sich nicht aus materiellem Recht, sondern aus der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausreichend ist insoweit, wenn das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht.
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