Die Antragsteller wenden sich gegen die Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m in Unterrichtsräumen und die damit verbundene Teilung von Schulklassen mit Unterrichtung in Gruppen im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht im Landkreis Fürstenfeldbruck.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 16. Oktober 2020 hatte das Landratsamt Fürstenfeldbruck eine Allgemeinverfügung erlassen, mit welcher u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht und die Teilung der Klassen gemäß Stufe 3 des 3-Stufen-Plans des „Rahmenhygieneplans Schulen“ (Fassung vom 2. Oktober 2020) angeordnet wurde. Die Allgemeinverfügung wurde am 19. Oktober 2020 aufgehoben.
Mit E-Mail des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 19. Oktober 2020 an alle Schulen im Landkreis Fürstenfeldbruck, darunter auch die von der Antragstellerin zu 1 besuchte, wurde erläutert, dass für die Schulen im Landkreis Stufe 3 des 3-Stufen-Plans des „Rahmen-Hygieneplans Schulen“, erstellt durch die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Gesundheit und Pflege vom 2. Oktober 2020 gelte, welche u.a. anordnet:
- Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen.
- Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenzund Distanzunterricht.
Derzeit seien 20 Schulen im Landkreis betroffen. Die 7-Tage-Inzidenz betrage laut Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 65,20. Die Anordnung gelte zunächst bis 30. Oktober 2020. Mit Änderung des § 25a der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 18. Oktober.2020 sei es nicht mehr Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde, bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 35 bzw. 50 von der Staatsregierung vorgeschlagene Maßnahmen anzuordnen. Die entsprechenden Maßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht im Unterricht, gälten stattdessen unmittelbar dem Bürger gegenüber. Bezüglich der übrigen Maßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen gälten die entsprechenden Rahmen-Hygienepläne sowie der 3-Stufen-Plan weiter fort. Dies sei mit Schreiben des StGP vom 18. Oktober 2020 nochmals bestätigt worden. Die Umsetzung der Maßnahmen obliege dem Leiter der betroffenen Schule.
In einer Presseerklärung vom 19. Oktober 2020 informierte das Landratsamt die örtliche Presse darüber, dass die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 16. Oktober 2020 nichts an den inhaltlichen Regelungen geändert habe. Die Maskenpflicht im Unterricht sei jetzt in der 7. BayIfSMV geregelt; für die sonst getroffenen organisatorischen Maßnahmen ergehe eine Anordnung des Gesundheitsamtes gegenüber allen Schulleitern und Schulleiterinnen, Einrichtungsleitungen und Trägern. Einer Allgemeinverfügung mit Außenwirkung bedürfe es dafür nicht. Das staatliche Schulamt Fürstenfeldbruck informierte per E-Mail zeitgleich die Leitungen der Schulen im Landkreis in diesem Sinne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Die gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller vom 20. Oktober 2020 gegen die Anordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 19. Oktober 2020 sind bereits unzulässig, da sie unstatthaft sind.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn in der Hauptsache die Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft ist. Dies setzt nach § 42 Abs. 1 VwGO voraus, dass ein belastender Verwaltungsakt aufgehoben werden soll. Wo kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG inmitten ist, also in allen übrigen Klagearten, ist Rechtsschutz über eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu suchen, § 123 Abs. 5 VwGO.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Vorliegens eines die Antragsteller belastenden Verwaltungsakts unstatthaft. Weder das von den Antragstellern angegriffene E-Mail-Schreiben des Landratsamts Fürstenfeldbruck an die Schulen im Landkreis vom 19. Oktober 2020 noch die einschlägigen Regelungen des Rahmenhygieneplans Schulen noch die konkrete Umsetzung dieser Anordnung durch die Schule sind Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG.
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