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Neuerlicher Corona-Lockdown: Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein bleibt bestehen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

In einem ersten Beschluss hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat den am Nachmittag des 4. November 2020 eingegangenen Antrag eines Ehepaares gegen die von der Landesregierung neu verordnete Beschränkung von Beherbergungen auf berufliche, medizinische oder zwingende sozial-ethische Zwecke und deren Anwendbarkeit auf Beherbergungen auf schleswig-holsteinische Nordseeinseln ab dem 5. November 2020 als unbegründet abgelehnt.

In Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sah sich der Senat nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung in § 17 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 eingehend zu prüfen. Er nahm deshalb eine Folgenabwägung vor, die auch unter Berücksichtigung der Interessen von Beherbergungsbetrieben zulasten der Antragstellenden ausging.

Das antragstellende Ehepaar verbringt gegenwärtig den Jahresurlaub auf Sylt. Sie machen u.a. geltend, dass sie ihren Wohnsitz in Österreich derzeit nicht erreichen könnten, weil dieser unter Neuschnee liege und die Zuwegung nicht befahrbar sei. Wegen des auch in Österreich geltenden Beherbergungsverbots drohe ihnen bei Rückkehr Obdachlosigkeit. Dazu führt der Senat aus, dass das Vertrauen auf einen ungestörten Urlaub wenig schutzwürdig sei, da das Ehepaar schon bei der Anreise mit einer Verschärfung der Pandemieentwicklung hätte rechnen können. Auch das Risiko, dass ein selbstgewählter Wohnsitz in Hochgebirgslage im Winterhalbjahr nicht erreichbar sei, könne nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass ein etwaiger Notbedarf auch in der Republik Österreich aufgefangen werde. Bei der Abwägung stehe das bundesweit verfolgte dringende Ziel im Vordergrund, die sich exponentiell entwickelnde Dynamik der Corona-Pandemie zumindest so weit abzuschwächen, dass das Gesundheitssystem und die Krankenhäuser den mit der Pandemie verbundenen Herausforderungen noch Herr werden könnten. Dazu müssten in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens Kontakte eingeschränkt werden. Die Untersagung touristischer Beherbergungen sei ein Beitrag hierzu, der im Zusammenhang mit den flächendeckenden Beschränkungen zu sehen sei und auch nur so Sinn ergebe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - Az: 3 MR 72/20

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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