Die privatversicherte Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Beschwerdegegnerin aufzugeben, mit ihr einen Behandlungsvertrag zur Abklärung und gegebenenfalls notwendigen Therapie der Diagnose „unklare Raumforderung linken Niere mit rezidivierenden Schmerzen in linken Flanke; in 33. Schwangerschaftswoche“ einzugehen, ohne von ihr die Mitwirkung bzw. die Hinnahme einer körperlichen Untersuchung zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung an COVID-19 zu verlangen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin die Aufnahme bzw. die Behandlung nicht verweigern könne. Dass sie den Test verweigere, sei zulässig. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Der Test sei auch nicht wirksam. In diesem Zusammenhang behauptet sie unter Bezugnahme auf einen Bericht der Stiftung Corona-Ausschuss zum SARS-CoV2 und die Lockdown-Folgen vom 14.09.2020, dass die verwendeten Testkits nicht in der Lage seien, eine Infektion festzustellen. Sie würden lediglich eine Aussage darüber treffen, ob sie einen zuvor definierten DNA-(Teil-)Strang wiedererkennen. Hieraus lasse sich jedoch keine verbindliche Aussage über eine für eine Infektion notwendige Viruslast herleiten.
Das Amtsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass kein Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrages ohne die Durchführung des verlangten Tests bestehe. Nach § 5 der Coronaschutzverordnung NRW hätten die Krankenhäuser die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen. Dies rechtfertige das Durchführen eines solchen Testes. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Etwaige Nachteile aufgrund des Testes seien nicht dargetan oder ersichtlich. Ohnehin liege der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin. Auch sei eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Diese folge auch nicht aus dem Umstand der fortschreitenden Schwangerschaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf die Begründung des angefochten Beschlusses sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 02.11.2020 Bezug genommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend fehlt es bereits am erforderlichen Verfügungsanspruch, §§ 940, 935 ZPO.
Unter Berücksichtigung der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrages bzw. auf Fortsetzung (der am 23.09.2020 begonnen Behandlung).
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