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Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie gegen das Beherbergungsverbot abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einen Eilantrag gegen die Untersagung des Gastronomiebetriebs und die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs durch die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) abgelehnt.

Der 20. Senat wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügten.

Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien ein Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl- und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe. Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblick auf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier die seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30. November 2020.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.


VGH Bayern, 05.11.2020 - Az: 20 NE 20.2468

Quelle: PM des VGH Bayern

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