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Keine dauerhafte Befreiung einer Schülerin vom Präsenzunterricht wegen Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Corona-Risikogruppe

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Niedersachsen hat die auf unbefristete Befreiung vom Präsenzunterricht in der Schule und Teilnahme am Hausunterricht/Homeschooling gerichtete Beschwerde einer Schülerin zurückgewiesen.

Den zunächst bei dem Verwaltungsgericht Hannover gestellten Eilantrag hatte die Schülerin damit begründet, dass für einen Elternteil wegen einer Vorerkrankung ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf bestehe. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es das für den Schulbetrieb geltende Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung niedrigen Infektionszahlen als ausreichend angesehen hatte (Az: 6 B 4530/20).

Infolge des deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen in Niedersachsen hat das Niedersächsische Kultusministerium seine Bestimmungen für den Schulbetrieb zwischenzeitlich angepasst. Schülerinnen und Schüler mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden COVID-19-Risikoangehörigen können jetzt unter anderem dann vom Präsenzunterricht befreit werden, wenn am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers eine Inzidenz von wöchentlich mindestens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern erreicht wurde.

Nachdem dieser Inzidenzwert am Wohnort der Schülerin erreicht wurde und der Schülerin für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (z.B. durch Unterschreitung des Inzidenzwertes) eine Befreiung vom Präsenzunterricht und die Möglichkeit zur Teilnahme am Hausunterricht erteilt worden sind, hat der Senat die weiterhin auf eine unbefristete Befreiung vom Präsenzunterricht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

In der Entscheidung hat der Senat herausgestellt, dass in den Fällen der Erteilung einer befristeten Befreiung die für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung im Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeit für eine dauerhafte Befreiung fehlt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - Az: 2 ME 388/20

Vorgehend: VG Hannover, 10.09.2020 - Az: 6 B 4530/20

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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