Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Eilantrag verschiedener Gastronomen gegen die Sperrstunde abgelehnt.
Die Antragsteller betreiben Bars bzw. Kneipen in der Stadtgemeinde Bremen. Mit der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 16.10.2020 regelte das Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen, dass die Öffnung von gastronomischen Betrieben nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt sei. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen diese Sperrstunde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es ließe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Sperrzeitverlängerung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Die Rechtmäßigkeit der Frage der Sperrzeitverlängerung werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Es sei daher eine Folgenabwägung zu treffen.
Diese gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Die in der Allgemeinverfügung geregelte Sperrstunde gelte nur noch bis zum Ablauf des 01.11.2020. Die in diesem kurzen Zeitraum zu erwartenden Umsatzeinbußen aufgrund der Sperrstunde führten nicht zu einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung der Antragsteller, dass das schwerwiegende öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Eindämmung des Infektionsgeschehens zurücktreten müsste.
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.
VG Bremen, 30.10.2020 - Az: 5 V 2381/20
Quelle: PM des VG Bremen
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