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Maskenpflicht an Schulen im Main-Kinzig-Kreis

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Frankfurt hat einen Eilantrag zweier Schülerinnen gegen die mit Allgemeinverfügung des Main-Kinzig-Kreises angeordnete Maskenpflicht im Präsenzunterricht abgelehnt.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat der Main-Kinzig-Kreis in der Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Bereich der Schulen im Kreisgebiet vom 16.10.2020 eine Maskenpflicht ab der 5. Jahrgangsstufe für den Präsenzunterricht angeordnet. Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen, die Schülerinnen der 5. und 6. Klasse im Kreisgebiet sind. Sie machen geltend, mehrere Studien belegten zwischenzeitlich, dass Kinder am Infektionsgeschehen so gut wie keine Teilhabe hätten. Ferner gebe es Erkenntnisse, dass ein dauerhaftes Tragen einer Maske bei Kindern gesundheitlich mehr als bedenklich sei.

Das VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Main-Kinzig-Kreis vor Erlass der Allgemeinverfügung die Eskalationsstufe 3 (orange) des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen erreicht und sei nunmehr sogar der Stufe 5 (dunkelrot) zuzuordnen. Der Kreis sei daher zur Verstärkung und Ausweitung der bisherigen Maßnahmen - orientierend an den aktuellen Empfehlungen - verpflichtet. Die wissenschaftliche Beurteilung der Auswirkung von Schulen und Kitas auf die Pandemie sei zwar nicht eindeutig, nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts allerdings seien Bildungseinrichtungen einer der Orte, die eine Rolle im Infektionsgeschehen spielten. Die Mund-Nase-Bedeckung sei im Rahmen eines Gesamtkonzeptes entsprechend der AHA-L Regel geeignet, Übertragungen zu verhindern. Soweit es um Beeinträchtigungen durch das Tragen gehe, sei zunächst schon nicht wissenschaftlich nicht erwiesen, dass hieraus Schäden resultierten. Zudem seien Ausnahmen im Einzelfall aufgrund medizinischer sowie pädagogischer Gründe möglich und sehe der Hygieneplan 6.0 des Landes Hessen Maskenpausen vor. Das Verwaltungsgericht betonte, es dürfe nicht verkannt werden, dass es in der gegenwärtigen Situation Ziel der Maskenpflicht sei, auch zur Wahrung der Bildungsgerechtigkeit den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und Schulschließungen zu vermeiden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.


VG Frankfurt, 23.10.2020 - Az: 5 L 2717/20.F

Quelle: PM des VG Frankfurt


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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