Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Aachen vom 14. Oktober 2020 und die darin bestimmte Sperrstundenregelung für öffentliche Vergnügungsstätten. Danach müssen alle öffentlichen Vergnügungsstätten ihren Betrieb ab 24 Uhr schließen.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Sperrstundenregelung voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig sei.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Sperrstundenregelung voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig sei.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Es sei nicht ersichtlich, dass die Anordnung einer Sperrstunde für sämtliche öffentliche Vergnügungseinrichtungen erforderlich sei, um eine Eindämmung der Pandemie durch Reduzierung der Neuinfektionen zu erreichen. Spielhallen seien nach der Coronaschutzverordnung ohnehin verpflichtet, Schutz- und Hygienekonzepte zu erarbeiten und zu befolgen. Dass derartige Konzepte nicht ausreichen, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen zu schützen, sei nicht erkennbar. Das gesellige Beisammensein sei in Spielhallen von untergeordneter Bedeutung, da der Einzelne sich in der Regel auf die Bedienung seines Spielautomaten fokussiere.Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
VG Aachen, 22.10.2020 - Az: 7 L 758/20
Quelle: PM des VG Aachen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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