Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.174 Anfragen

Ausweispflicht und Alkoholverbot in Prostitutionsstätten während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag, § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 346) vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bleibt der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ohne Erfolg. In der Hauptsache bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (a.). Zudem überwiegen die für den weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnungsbestimmungen sprechenden Gründe die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung (b.).

a. Der von der Antragstellerin gegen die angegriffenen Verordnungsbestimmungen in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Ausweispflicht ((1)) sowie das in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehene Alkoholverbot ((2)) formell und materiell rechtmäßig sind.

(1) Die Ausweispflicht ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathPatrizia Klein

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant