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Ausweispflicht und Alkoholverbot in Prostitutionsstätten während der Corona-Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag, § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 346) vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bleibt der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ohne Erfolg. In der Hauptsache bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (a.). Zudem überwiegen die für den weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnungsbestimmungen sprechenden Gründe die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung (b.).

a. Der von der Antragstellerin gegen die angegriffenen Verordnungsbestimmungen in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Ausweispflicht ((1)) sowie das in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehene Alkoholverbot ((2)) formell und materiell rechtmäßig sind.

(1) Die Ausweispflicht ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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