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Anordnung der häuslichen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG

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Der Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles der Antragstellerin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2020 ausgesprochene Absonderung ihrer Tochter in sog. häuslicher Quarantäne bis zum 25. September 2020 sowie die weiter verfügte Beobachtung durch das Gesundheitsamt gerichtet ist, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 29, 30 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (v. 20.7.2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1385) - IfSG - statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angegriffenen Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich die streitbefangene Maßnahme nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich die Maßnahme hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab.

Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene Anordnung sog. häuslicher Quarantäne erweist sich ebenso wie die weiter verfügte Beobachtung der Tochter der Antragstellerin durch das Gesundheitsamt nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung als rechtsfehlerhaft.

Rechtsgrundlage für die streitbefangene Quarantäneanordnung sind die §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

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