Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass den Antragstellern anlässlich ihrer Hochzeitsfeier gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO die Aufführung eines Hochzeitstanzes erlaubt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Hauptantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragsteller berechtigt sind, ihre Hochzeitsveranstaltung im Hotel XXX in Hamburg durchzuführen, ohne dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen das Tanzen untersagt ist, hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Insbesondere bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob Feststellungsbegehren, mit denen – wie hier – wegen einer ersichtlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache tatsächlich eine endgültige Feststellung erstrebt wird, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden können. Denn auch wenn der Antrag zulässig wäre, bliebe er mangels Begründetheit ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrunds, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, als auch eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Diese strengen Anforderungen gelten im vorliegenden Verfahren, da die von den Antragstellern begehrte Feststellung eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bewirken würde. Die Antragsteller könnten auch in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen als die begehrte Feststellung, dass den Teilnehmern ihrer Hochzeitsveranstaltung das Tanzen nicht untersagt ist. Aufgrund des zeitlich gebundenen Begehrens könnte aber eine entsprechende Entscheidung in einer – bisher noch nicht anhängig gemachten – Hauptsache vor der geplanten Feier nicht mehr ergehen.
Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch, und damit die erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Das Ausrichten einer Hochzeitsfeier, bei der getanzt wird, unterfällt dem Verbot in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. September 2020 (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Danach ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen das Tanzen auf Veranstaltungen untersagt. Bei der geplanten Hochzeitsfeier der Antragsteller handelt es sich – wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – um eine Veranstaltung gem. § 2 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO.
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