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Eilrechtsschutz in Sachen COVID-Isolation

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 39 Minuten

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sich aus einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: StMGP) ergebenden Pflicht zur Isolation.

Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind die Eltern der minderjährigen Antragstellerinnen zu 3) und zu 4). Bis zum 4.9.2020 befand sich die Familie im Urlaub in Bulgarien. Nach dem Rückflug haben sich die Antragsteller am Flughafen in Leipzig einem freiwilligen Test auf den Coronavirus SARS-CoV-2 unterzogen. Die Endbefunde konnten von den Antragstellern am 5.9.2020 elektronisch abgerufen werden. Für alle Antragsteller ergab sich ein negatives Testergebnis.

Am Montag, den 7.9.2020, entschlossen die Antragsteller, sich nochmals in der Teststation in W* … freiwillig testen zu lassen. Die Testung erfolgte durch Mitarbeiter der vom Landratsamt N* … mit der Testung betrauten Firma E* … Nach Angaben der Antragsteller hätten die Mitarbeiter nach Beendigung der Testung mitgeteilt, dass das Testergebnis innerhalb von 12 bis maximal 36 Stunden elektronisch übermittelt werde.

Am 9.9.2020 wurde die Antragstellerin zu 1) durch das Landratsamt N* … - Gesundheitsamt für den Landkreis N* … und die Stadt W* … - (im Folgenden: Gesundheitsamt) telefonisch darüber informiert, dass bei ihr ein Infektionsnachweis von SARS-CoV-2 vorliege. Mit Schreiben vom 9.9.2020, adressiert an die Antragstellerin zu 1), bestätigte das Gesundheitsamt, dass sich die Antragstellerin zu 1) als COVIDinfizierte Person in häusliche Quarantäne begeben müsse. Grundlage sei die Bekanntmachung des StMGP vom 18.8.2020. Aus dieser würden sich auch die einzelnen Verpflichtungen der Antragstellerin zu 1) ergeben. Die Quarantäne bestehe bei gleicher Rechtsgrundlage auch für die Antragsteller zu 2) bis 4). Die Bekanntmachung vom 18.8.2020 war dem Schreiben beigefügt.

Bei der genannten Bekanntmachung handelt es sich um die vom StMGP erlassene Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 8.8.2020, Az. GZ6a-G80000-2020/572 (BayMBl. 2020 Nr. 464; im Folgenden: Allgemeinverfügung Isolation).

In der Folge korrespondierten die Antragsteller mehrfach mit dem Gesundheitsamt. Sie zweifelten dabei das Ergebnis der Testung in W* … bezüglich der Antragstellerin zu 1) an. Im Vorfeld der Testung habe man über das Internet eine Registrierungsprozedur durchlaufen müssen, bei der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail einzutragen gewesen seien. Im Anschluss sei pro Person ein QR-Code per E-Mail übermittelt worden. Vor der Testung am 7.9.2020 sei für jeden Testteilnehmer eine Erinnerungsmail an die hinterlegte Adresse versendet worden, in der an die Testung erinnert worden sei. Beim Test sei der QR-Code durch einen Mitarbeiter von E* … mittels Tablet ausgelesen worden. Die erfassten Personendaten seien angezeigt und durch die Antragsteller überprüft worden. Im Ergebnis seien alle Daten korrekt erfasst worden. Die Mitarbeiter hätten das Ausweisdokument überprüft und hätten die Proben mittels Zungenabstrich durch Probestäbchen entnommen. Die Testung sei bei weitem nicht so präzise durchgeführt worden wie beim ersten Test in Leipzig. Der Abstrich sei nur oberflächlich auf der Zunge genommen worden. Den Antragstellern sei mitgeteilt worden, dass nach Beendigung der Testung innerhalb von 12 bis maximal 36 Stunden die Ergebnisse elektronisch übermittelt würden.

Die Antragsteller wiesen das Gesundheitsamt im Rahmen der geführten Korrespondenz auf Unregelmäßigkeiten bei der Testung hin. Es würden keine Befunde des Labors vorliegen, die nach Abschluss der Laborauswertung per Mail hätten übertragen werden können. Bei der Antragstellerin zu 1) würden auch keinerlei Symptome einer Infektion vorliegen. Die Antragsteller hätten am 10.9.2020 auch Kontakt zum Labor aufgenommen. Seitens des Labors sei mitgeteilt worden, dass die unter den Namen der Antragsteller entnommenen Proben im Labor im Status „in Bearbeitung“ stünden. Befunde seien zu allen vier Proben nicht gefunden worden. Wer eine Korrespondenz von den Labormitarbeitern mit dem Gesundheitsamt geführt habe, sei nicht bekannt. Eine Labormitarbeiterin habe von einem „derzeitigem Chaos im Ablauf“ gesprochen, der in den kommenden Tagen behoben werden solle. Vieles erfolge handschriftlich und werde erst noch elektronisch weitergegeben. Die Befunde würden nach Abschluss der Untersuchung sofort elektronisch versendet. Positive Ergebnisse würden elektronisch und nicht per Fax an das zuständige Gesundheitsamt versendet und nicht an den Betroffenen. Sobald die Auswertung erfolgt sei, würden die Befunde an die Antragsteller übermittelt.

Eine Übermittlung der Befunde sei dann auch am 10.9.2020 per E-Mail erfolgt. Es seien drei Befundberichte für die Antragsteller zu 2) bis 4) übermittelt worden, wobei auffalle, dass das Geburtsdatum der Antragsteller zu 3) und zu 4) jeweils mit dem 26.6.1995 identisch und nachweislich falsch angegeben sei. Als Datum der Probenahme sei der 7.8.2020 angegeben, obwohl die Proben tatsächlich am 7.9.2020 genommen worden seien. Die verantwortlichen Laborärzte für die Befundausstellung seien nicht benannt worden. Ein Befundbericht für die Antragstellerin zu 1) sei nicht vorgelegt worden. Erst am 11.9.2020 sei ein Textbaustein an die E-Mail-Adresse der Antragsteller seitens der Firma E* … übermittelt worden, in dem von einem positiven Ergebnis berichtet werde. Wem dieser Befund zuzurechnen gewesen sei, habe nicht ermittelt werden können, weil die E-Mail den Namen der betroffenen Person nicht genannt habe.

In der Folge schalteten die Antragsteller ihren Prozessbevollmächtigten ein, der sich zunächst an das Gesundheitsamt wandte und um Aufhebung der Quarantäne bat, weil die Arbeit des eingeschalteten Labors fehlerhaft gewesen sei. Außerdem habe sich die Antragstellerin zu 1) am 10.9.2020 erneut einem Test auf SARS-CoV-2 unterzogen. Dieser sei am 12.9.2020 negativ ausgefallen.

Da die Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt aus Sicht der Antragsteller keinen Erfolg zeigte, ließen sie am 16.9.2020 Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 14 K 20.2261 geführt wird. Zugleich stellten sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wird erneut vorgetragen, dass das beauftragte Labor schlecht gearbeitet habe. Im Wesentlichen wiederholen sie ihr Vorbringen gegenüber dem Gesundheitsamt. Zum Nachweis, dass das Labor schlecht gearbeitet habe legten sie zwei Befunde für die Antragstellerin zu 3) des Labors vom 10.9.2020 und vom 11.9.2020 vor, sowie zwei Befunde für die Klägerin zu 4), die ebenfalls vom 10.9.2020 und 11.9.2020 datieren. In den Berichten vom 10.9.2020 ist dabei als Geburtsdatum der Antragsteller zu 3) und 4) jeweils der 26.6.1995 angegeben. Als Abnahmedatum ist jeweils der 7.8.2020 angegeben. In den Berichten vom 11.9.2020 sind sowohl die Geburtsdaten als auch das Abnahmedatum (7.9.2020) korrekt angegeben. Ferner ließen sie einen Befund für den Antragsteller zu 2) vom 11.9.2020 vorlegen. Alle Befunde weisen als Testergebnis „negativ“ auf. Darüber hinaus legten sie eine E-Mail der Firma E* … vom 11.9.2020 vor, die mit folgendem Satz beginnt: „Sie (3105595010) wurden in unserer E* …COVID19 Teststation im Freistaat Bayern positiv auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV2) getestet.“

Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege das Vollzugsinteresse. Die Anordnung der Quarantäne sei rechtswidrig, da das Testergebnis bezüglich der Antragstellerin zu 1) offensichtlich falsch sei. Dies würden die Testergebnisse der Tests vom 4.9.2020 und vom 10.9.2020 zeigen. Zu bedenken sei auch, dass die Quarantäne ganz erheblich in die Grundrechte der Antragsteller eingreife. Insbesondere seien die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 6, 8, 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 GG betroffen. Die Antragstellerin zu 1) müsse sich von ihrer Familie separieren, weshalb Art. 6 GG tangiert sei. Außerdem könnten sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch der Antragsteller zu 2) ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, sodass Art. 12 GG eingeschränkt werde. Die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) würden daran gehindert, die Schule zu besuchen. Auch wenn eine Vielzahl von Grundrechten nicht schrankenlos gewährt würden, müssten die einzelnen getroffenen Maßnahmen immer verhältnismäßig sein. Dies sei vorliegend aufgrund der offensichtlichen Laborfehler nicht der Fall.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die die Antragsteller betreffenden Quarantäneanordnungen in der Allgemeinverfügung Isolation des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Nrn. 2.1.1 sowie 2.1.3) anzuordnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Eilrechtsschutzantrag ist im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) unzulässig und im Hinblick auf die Antragsteller zu 2) bis 4) jedenfalls unbegründet.

Die Antragstellerin zu 1) wurde bereits am 17.9.2020 aus der Quarantäne entlassen, was der Regelung in Nr. 6.3 der Allgemeinverfügung Isolation entspricht. Für einen Eilrechtsschutzantrag ist somit kein Raum mehr. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

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