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Covid-19 Auflage: Mindestabstand bei einer Versammlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2020 wiederherzustellen, hat Erfolg.

Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken. Dabei dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die streitgegenständliche Auflage zur Versammlungsbestätigung, mit welcher dem Antragsteller die Durchführung eines Aufzugs im Rahmen seiner für den 5. Juli 2020 am Messeparkplatz P 1 angemeldeten Versammlung mit dem Thema „Ja zur Freiheit! Nein zum Verbot!“ untersagt wurde, in nach der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.

Vorliegend ist der Antrag des Antragstellers gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO unter maßgeblicher Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend auszulegen, dass er sich lediglich gegen die Ziffer 1. der v. g. Ordnungsverfügung und nicht auch gegen die Ziffern 2 - 5 richtet. Die Antragsbegründung befasst sich ausschließlich mit der aus Sicht des Antragstellers gegebenen Rechtswidrigkeit des Verbots des von ihm angemeldeten Aufzugs. Zudem gibt der Antragsteller auch selbst an den nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) in der Fassung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 455b bis 499b) grundsätzlich erforderlichen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern sicherzustellen.

Die streitgegenständliche Auflage ist auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei grundsätzlich von den Angaben der Anmeldung auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

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