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Verfassungsbeschwerde gegen die „Maskenpflicht“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG hinreichend substantiiert und schlüssig darzulegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach diesen Vorschriften einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden.

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der im Zeitpunkt der Abfassung seiner Beschwerdeschrift am 9. Juli 2020 geltenden Fassung. Inzwischen gilt die Coronaschutzverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b) in der zuletzt durch den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698) geänderten Fassung.

Gegenstand von § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in verschiedenen örtlichen und sozialen Bereichen. § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 CoronaSchVO treffen weitere Detailregelungen u. a. zu Ausnahmen der Pflicht zum Tragen einer solchen Mund-Nase-Bedeckung, so etwa für Personen, denen das Tragen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Bereits mit dieser verordnungsrechtlichen Grundlage setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz auseinander, sondern verweist ohne jegliche Spezifizierung und Erläuterung nur darauf, dass der Beschwerdeführer als Person, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, einem ständigen Rechtfertigungszwang gegenüber Dritten und einer Stigmatisierung durch diese ausgesetzt sei. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt auch nicht schlüssig dar, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG möglich ist. Für die vom Beschwerdeführer ohne weitere Erläuterung befürchtete Stigmatisierung gibt die Verfassungsbeschwerde keine Anhaltspunkte. Eine Benachteiligung von Betroffenen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, durch die ggfs. entstehende Notwendigkeit, die in ihrer Person begründete Ausnahme durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auf. Der Beschwerdeführer zeigt schließlich nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) auf.

Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu können. Dass für ihn in diesem Fall § 2 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 CoronaSchVO eine Ausnahme von der Verpflichtung des § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO vorsehen dürfte, auf die er sich in der sozialen Interaktion berufen kann, lässt er bei dieser Rüge unberücksichtigt. Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die pauschale Infragestellung der infektionsschutzmäßigen Wirksamkeit von Mund-Nase-Bedeckungen und den Verweis auf Einschränkungen der zwischenmenschlichen sozialen Interaktion.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - Az: VerfGH 96/20

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