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Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für eine Kundgebung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. August 2020 gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 wiederherzustellen,

ist aufgrund der von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordneten sofortigen Vollziehung der im Antrag genannten Ziffern statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die Sofortvollzugsanordnung ist nicht aus formellen Gründen rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 ihrer Ordnungsverfügung vom 6. August 2020 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, indem sie ausgeführt hat, dass im Interesse der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter sowohl der Versammlungsteilnehmer als auch der nicht an der Versammlung teilnehmenden Dritten wegen der aktuellen pandemischen Lage aufgrund des SARS-CoV-2 Virus das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, weil die Versammlung im Falle des Eintretens des Suspensiveffekts unter Außerachtlassung der beschränkenden (Hygiene-) Maßnahmen stattfinden könnte. Das Interesse der effektiven Gefahrenabwehr überwiege vorliegend das Interesse des Versammlungsveranstalters, die Versammlung ohne räumliche und hygienebedingte Beschränkungen durchzuführen.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Rechtslage auf der Grundlage der summarisch zu prüfenden Sachlage als offensichtlich rechtmäßig. An ihrer sofortigen Vollziehung besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse.

Die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller zunächst wirksam bekanntgegeben. Gemäß § 110 Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG SH) ist ein Verwaltungsakt derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes durch Herstellung eines Zustandes, in dem es nur noch vom Willen des Empfängers abhängt, ob er von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt. Auch wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und auf die Kenntnisnahme verzichtet, ist der Verwaltungsakt bekannt gegeben. Bekanntgabe setzt also nicht die faktische Kenntnisnahme voraus, sondern nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 41 Rn. 3). Da der Antragsteller offenbar Kenntnis von der Ordnungsverfügung hat, da er sonst keinen Antrag anhängig gemacht hätte, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor. Auch im Übrigen bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. Zweifel an der Übereinstimmung von bekanntgegebenem und erlassenem Bescheid bestehen ebenfalls nicht.

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