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Schulbetrieb: Tägliche Erklärung über bekannte Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Die Antragstellerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter einer Grundschülerin der Klassenstufe 1 einer Grundschule in Leipzig. Sie hat beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Nr. 3.5.1 der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) angeordnete Erklärungspflicht beantragt. Danach waren "Erziehungsberechtigte oder Betreuer (…) verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen".

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage durch die Antragstellerin gegen Nr. 3.5.1 Allgemeinverfügung angeordnet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Anordnung unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu bewirken, sei eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Symptome einer Infektion mit dem SARSCoV-2-Virus und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind von Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, ausreichend. Eine solche Anordnung wäre mit einer deutlich geringeren Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG verbunden. Die Erklärungspflicht führe dazu, dass die Antragstellerin täglich Daten zum Gesundheitszustand ihres Kindes als auch zu den sonstigen in ihrem Hausstand lebenden Personen preiszugeben, habe.

Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses wurde die Allgemeinverfügung nach Nr. 6.1 Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. Juni 2020 unwirksam. Die Erklärungspflicht wurde in Nr. 3.7.3 Satz 1 der nachfolgenden Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020 inhaltsgleich übernommen und schließlich durch die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 (Allgemeinverfügung n. F.) dahingehend geändert, dass die Erklärungspflichtigen nur noch zu erklären haben, ob der Schüler selbst Symptome aufweist, "die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten". Auch im Formular "Gesundheitsbestätigung", das nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. für die Erklärung benutzt werden soll, ist die Erklärungspflicht auf die Schüler beschränkt. Eine Erklärungspflicht in Bezug auf "weitere Mitglieder" des Hausstandes ist aktuell nicht mehr angeordnet.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass durch die der Ausgangsallgemeinverfügung nachfolgenden Allgemeinverfügungen keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, sich vielmehr nur das Beschwerdeverfahren erledigt habe und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sei. Der Antragsgegner ist der Auffassung, nicht das Beschwerdeverfahren, sondern die Hauptsache insgesamt habe sich bereits mit Erlass der Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2020 erledigt, weswegen der Antragstellerin nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und der Beschluss des Verwaltungsgerichts schon deswegen insgesamt aufzuheben sei.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebenden Wirkung der inzwischen beim Verwaltungsgericht Leipzig im Verfahren 3 K 753/20 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die angeordnete Erklärungspflicht nicht (mehr) gegeben sind, der Beschluss des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen ist.

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