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Flug gestrichen - Ticketpreis ist zu erstatten

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat eine Fluggesellschaft den Flug gestrichen, so ist die Fluggesellschaft nicht berechtigt, dem Flugreisendem unter Verweis auf die Corona-Pandemie nur einen Gutschein anzubieten.

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, dem Passagier den Ticketpreis zu erstatten. Dieser Anspruch des Fluggastes ergibt sich direkt aus der Fluggastrechteverordnung.

Da die Fluggesellschaft im gerichtlichen Verfahren auf ganzer Linie scheiterte, musste diese auch die Verfahrenskosten tragen.


AG Nürtingen, 09.06.2020 - Az: 10 C 1810/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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