Im vorliegenden Fall war es zur Annullierung des Flugs gekommen, weil das Flugzeug auf dem Weg zur Fahrbahn - unverschuldet - mit einem Flugzeug einer anderen Airline zusammenstieß. In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des Gerichts kein außergewöhnlicher Umstand vor, der einer EU-Ausgleichszahlung entgegenstehen würde.
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