Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.914 Anfragen

Corona-Verordnung: Auch keine erotischen Massagen in Hamburg erlaubt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustel-len, dass § 21 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. Mai 2020 (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) dem Betrieb ihrer Prostitutionsstätte, nicht entgegensteht, sofern sie das von ihr entwickelte Hygienekonzept einhält und die dort angebotenen sexuellen Dienstleistungen sich auf erotische Massagen beschränken, mithin ein Geschlechtsverkehr zwischen Prosituierten und Kunden ausgeschlossen ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die es ihr ermöglichen würde, ihre Prostitutionsstätte, entgegen § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu öffnen und zu betreiben.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrunds, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, als auch eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Diese strengen Anforderungen gelten im vorliegenden Verfahren, da sowohl eine Feststellungsanordnung als auch eine Verpflichtung zur vorläufigen sanktionsfreien Duldung aufgrund der befristeten Geltung von § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 30. Juni 2020 (§ 63 Abs. 2 Satz 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bewirken würde.

Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, und damit die erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, nicht glaubhaft gemacht.

Der Betrieb der Prostitutionsstätte der Antragstellerin unterfällt, auch bei Beschränkung ihres Angebots auf erotische Massagen, dem Verbot in § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und ist nicht etwa aufgrund von § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Massagesalon gestattet. Gemäß § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dürfen Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (Prost-SchG) nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Bei den Räumlichkeiten der Antragstellerin handelt es sich um eine Prostitutionsstätte. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt (§ 2 Abs. 1 ProstSchG). Bei den geplanten erotischen Massagen handelt es sich - wovon auch die Antragstellerin gemäß ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juni 2020 ausdrücklich selbst ausgeht - um sexuelle Dienstleistungen.

Die Regelung in § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erweist sich als rechtmäßig und beansprucht deshalb auch gegenüber der Antragstellerin Gültigkeit.

Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung findet in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch aktuell noch als insgesamt hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. An dieser Bewertung hält das Robert-Koch-Institut nach wie vor fest.

Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen - „wie“ des Eingreifens - räumt die Bekämpfungs-Generalklausel der zuständigen Behörde Ermessen ein. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Dabei begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahingehend, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der als möglichem Überträger festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Es können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das in § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierte Verbot, Prostitutionsstätten zu öffnen und zu betreiben, bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant