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Schließung von Kinos durch Corona-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach, den Vollzug von § 20 Abs. 2 Satz 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020 (vgl. 2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304, im Folgenden: 5. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit dieser dem Betrieb von Kinos entgegensteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

a) Der Eilantrag, der seinem Wortlaut nach gerichtet ist auf „Die Außervollzugsetzung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, soweit diese den Betrieb der Kinos der Antragstellerin,... und ... verbietet bzw. untersagt“ und „Der Betrieb der vorbenannten Kinos ist mit sofortiger Wirkung unter Beachtung der derzeit gültigen Hygieneregeln und der Abstands-Schutzvorschriften der Antragsgegner zu erlauben“, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, den Vollzug von § 20 Abs. 2 Satz 1 der 5. BayIfSMV einstweilen auszusetzen, soweit dieser dem Betrieb von Kinos entgegensteht.

Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sich diese in ihrer Eigenschaft als Kinobetreiberin gegen die 5. BayIfSMV wendet und insoweit § 20 Abs. 2 Satz 1 der 5. BayIfSMV einschlägig ist. Außerdem ist festzustellen, dass der Wortlaut des Eilantrags auf Normergänzung gerichtet ist. Zielt ein Normenkontrollantrag auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt den Ausspruch auf die Erklärung der (Teil)-Unwirksamkeit, mithin die (Teil)-Kassation. Eine Ergänzung des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus ist nicht möglich. Es ist nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich dem Normgeber vorbehalten, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Entsprechendes gilt für den Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Ein derartiger Eilantrag, der über die Außervollzugsetzung hinausgeht, ist unstatthaft. Im Übrigen könnte auch nur der Teil der Norm „und Kinos“ einstweilen außer Vollzug gesetzt werden. Die Norm enthält keine Aussage zu den von der Antragstellerin betriebenen Kinos.

b) Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

aa) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

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