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Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht an jedem Schultag?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Eilanträge, mit welchen die Antragsteller zu 1) und 2) die Teilnahme am Präsenzunterricht an jedem Schultag ab dem 25. Mai 2020 - für die Antragstellerin zu 1) in der Zeitspanne von 08:00 bis 16:00 Uhr - begehren, haben keinen Erfolg.

Sie sind zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in beiden Fällen unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Kommt ein Anordnungsanspruch in Betracht, ohne dass dies bei summarischer Prüfung im Eilverfahren abschließend entschieden werden kann, ist aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Folgenabwägung durchzuführen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ist im Hinblick auf den in gleicher Weise gegebenen Anspruch auf Gewährung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes in Fällen drohender Grundrechtsbeeinträchtigung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu beachten. Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen kann sogar eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein.

Die Eilanträge der Antragsteller sind nach diesen Maßstäben unbegründet. Es ist offen, ob ein Anordnungsanspruch auf die sofortige Wiedereinrichtung des Präsenzunterrichtes an jedem Schultag gegenüber der Antragsgegnerin besteht (hierzu unter 1.) und die nach obiger Rechtsprechung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderliche Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus (hierzu unter 2.). 1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (gültig ab 27. Mai 2020) sind die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 47 Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gilt Abs. 1 nicht für einzelne Lerngruppen, soweit der Schulträger die in den Nummern 1 bis 5 aufgelisteten Maßnahmen sicherstellt.

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