Whisky-Verkostungen sind in Nordrhein-Westfalen weiterhin untersagt. Mit der Entscheidung hat das VG Aachen den Eilantrag einer Whiskyhändlerin abgelehnt, die solche Verkostungen in ihrem Ladenlokal anbietet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zählen die Whisky-Verkostungen zu den Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung nach wie vor verboten sind. Das Konzept der angebotenen Verkostungen gehe insbesondere über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinaus, die der Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr grundsätzlich verbiete.
Während bei der Zubereitung von Speisen und dem Angebot von Getränken in einem „normalen“ Gastronomiebetrieb die Verköstigung des Gastes im Vordergrund stehe, diene eine Whisky-Verkostung zudem der Weiterbildung der Teilnehmer und auch der Bewerbung der in dem Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Whiskys. Neben der reinen Verkostung der Whiskys würden den Teilnehmern umfangreiche Erläuterungen und Hintergrundwissen zu den Whiskys geboten.
Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit erlaubten Gastronomiebetrieben sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht zu erkennen.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zählen die Whisky-Verkostungen zu den Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung nach wie vor verboten sind. Das Konzept der angebotenen Verkostungen gehe insbesondere über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinaus, die der Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr grundsätzlich verbiete.
Während bei der Zubereitung von Speisen und dem Angebot von Getränken in einem „normalen“ Gastronomiebetrieb die Verköstigung des Gastes im Vordergrund stehe, diene eine Whisky-Verkostung zudem der Weiterbildung der Teilnehmer und auch der Bewerbung der in dem Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Whiskys. Neben der reinen Verkostung der Whiskys würden den Teilnehmern umfangreiche Erläuterungen und Hintergrundwissen zu den Whiskys geboten.
Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit erlaubten Gastronomiebetrieben sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht zu erkennen.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
VG Aachen, 08.06.2020 - Az: 7 L 366/20
Quelle: PM des VG Aachen
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