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Vorzeitiger Abbruch der Spielzeit der Tischtennisliga war nicht rechtswidrig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der vorzeitige Abbruch der Spielzeit 2019/20 wegen der Corona-Pandemie stellt sich verbandsrechtlich im Eilverfahren nicht als rechtswidrig dar. Der klagende Sportverein hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Spielrechts für die 3. Bundesliga (Tischtennis).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist ein Sportverein. Er begehrt vom Antragsgegner, dem Deutschen Tischtennisbund, die Erteilung eines Spielrechts seiner 3. Bundesliga (Tischtennis) für die Spielzeit 2020/21. Dieser hatte die Spielzeit 2019/20 aufgrund der Corona-Pandemie vorzeitig abgebrochen. Die vorzeitig beendete Spielzeit wird anhand der zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 gültigen Tabelle gewertet. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller auf Platz 10 geführt mit der Folge eines Zwangsabstiegs in die 4. Liga.

Das Landgericht hat den im Eilverfahren verfolgten Antrag, dem Antragsteller das Spielrecht in der 3. Bundesliga zu erteilen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Fraglich sei bereits, ob die begehrte einstweilige Verfügung hier zulässig sei, so das OLG. Im Ergebnis würde die beantragte Erteilung der Spielrechte zur vollständigen Befriedigung des Antragstellers führen. Die darin liegende sog. Vorwegnahme der Hauptsache sei nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere zur Abwendung einer Notlage. Der drohende Abstieg in die 4. Liga gefährde den Antragsteller jedoch nicht in seiner Existenz. „Auf- und Abstiege gehören zum sportlichen Alltag“, begründet das OLG. Möglich sei hier zudem, dass der Antragsteller vor Beginn der Spielzeit 2020/21 gesondert durch Aufstockung der Liga zugelassen werden könnte. Der bisherige Stillstand des parallel vom Antragsteller betriebenen sportgerichtlichen Verfahrens sei insoweit allein auf die allgemeinen Auswirkungen des Corona bedingten Shut-downs zurückzuführen.

Darüber hinaus habe der Antragsteller auch durch das Abwarten von einem Monat zwischen Kenntnis der Abbruchentscheidung und Einleitung dieses Eilverfahrens - noch nach Anrufen der Sportgerichtsbarkeit - gemacht, dass es ihm so dringlich mit der Angelegenheit nicht sei.

Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung von Spielrechts in der 3. Liga, da er zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs nicht auf einem für den Verbleib in dieser Spielklasse berechtigenden Tabellenplatz gestanden habe. Maßgeblich sei gemäß dem anzuwendenden Regelwert die Abschlusstabelle. Der Antragsgegner habe wirksam die Tabelle zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 als Abschlusstabelle definiert. Diese Entscheidung sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der Spielbetrieb habe während der Corona-Krise infolge hoheitlicher Maßnahmen ausgesetzt werden müssen. Ob eine Wiederaufnahme bis zum 31.5.2020 in Betracht kommen könnte, sei zweifelhaft.

Soweit der Antragsgegner auch alternativ auf den Tabellenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hinrunde hätte abstellen können, sei nicht ersichtlich, dass dies dem Antragsteller nutzen würde. Auch eine vollständige Annullierung der Saison 2019/20 hätte nicht ausschließen können, dass ein Verein benachteiligt werde, dessen sportliche Erfolg bereits rechnerisch festgestanden hätten. Schließlich sei auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei einer Fortsetzung der Spielzeit 2019/20 den Klassenerhalt erreicht hätte.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt, 20.05.2020 - Az: 19 W 22/20

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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