Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihr Textileinzelhandelsgeschäft mit einer auf 800 m² abgetrennten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr zu öffnen.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet der Antragsgegnerin die Filiale eines Textileinzelhandelsgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von ca. 5.700 m². Dieses Ladengeschäft ist infolge der bislang ergangen Regelungen zur Ausbreitung der Corona-Pandemie seit dem 18. März 2020 geschlossen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend ist die mit der Antragstellung begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin das von ihr betriebene Textileinzelhandelsgeschäft mit einer auf maximal 800 m² begrenzten Verkaufsfläche dem Publikumsverkehr zugänglich machen kann, einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugänglich.
Die auf bloße Feststellung gerichtete einstweilige Anordnung ist vorliegend ausnahmsweise statthaft, da sich die Frage der Betriebsöffnung unmittelbar nach der 2. BayIfSMV vom 16. April 2020 beurteilt, ohne dass hierzu eine behördliche Zulassungsentscheidung vorgesehen wäre. Es liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da unter den Beteiligten streitig ist, ob die Antragstellerin bei einer Begrenzung ihrer Verkaufsfläche auf 800 m² die Begünstigung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der 2. BayIfSMV für sich in Anspruch nehmen kann. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 Abs. 5 der 2. BayIfSMV ist auch nach § 7 Nr. 5 der 2. BayIfSMV bußgeldbewehrt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV Ladengeschäfte des Einzelhandels öffnet. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es der Antragstellerin auch wegen der Bußgeldbewehrung in der 2. BayIfSMV nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung das Geschäft zunächst zu öffnen und erst gegen eine etwaige spätere behördliche Untersagungsverfügung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der hier gestellte Antrag nach § 123 VwGO nicht durch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO in einem eventuellen Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung selbst ausgeschlossen.
3. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet.
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