Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.171 Anfragen

Eilantrag gegen Maskenpflicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen die in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 230; im Folgenden: Corona-LVO MV) geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Regelung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; der Normenkontrollantrag in der Hauptsache wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die Regelung durch Rechtsverordnung findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587). Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt und ist hinreichend bestimmt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2020 - Az: 2 KM 236/20). Eine Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Diese Vorgabe betrifft lediglich Grundrechtsbeschränkungen, zu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt wird, nicht aber Regelungen, mit denen die bereits im Grundrecht selbst angelegten Grenzen konkretisiert werden.

Die angegriffene Regelung zur Mund-Nase-Bedeckung in § 2 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO MV ist eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Der Senat hat bereits entschieden, dass Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Verhinderung oder wenigstens Verzögerung der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt sind. Insbesondere handelt es sich bei der durch das Virus ausgelösten Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Ermächtigung erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - Az: 2 KM 389/20). Auch Anordnungen gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen bzw. gegenüber allen Bürgern des Landes werden damit von der Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ermächtigungsgrundlage erlaubt ferner gerade auch andere als die in den §§ 29 ff. IfSG speziell geregelten Maßnahmen (s. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: „insbesondere“). Dass in Mecklenburg-Vorpommern aktuell nur eine sehr geringe Zahl von Infektionen mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiterhin vorliegen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant