Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat über zwei Eilanträge einer Textilkette entschieden. Die Antragstellerin betreibt Filialen, die jeweils mehr als 800 m² Verkaufsfläche haben.
Das Gericht hat entschieden, dass die Antragstellerin ihre Filialen öffnen darf, wenn sie deren Verkaufsfläche wirksam auf 800 m² begrenzt. Anders sei die maßgebliche Vorschrift (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 2. BayIfSMV) nicht auszulegen. Denn dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach solle allzu hohes Kundenaufkommen in den Innenstädten vermieden werden. Großflächige Einzelhandelsgeschäfte würden typischerweise besonders viele Kunden anlocken. Allerdings verringere sich diese Attraktivität, wenn die Verkaufsfläche, also diejenige Fläche, auf der tatsächlich zugänglich Waren ausgelegt und präsentiert werden, beschränkt wird. Dann sei eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Geschäften und Geschäften, die schon ursprünglich über höchstens 800 m² Verkaufsfläche verfügen, nicht gerechtfertigt.
Gegen die Beschlüsse können die Antragsgegnerinnen jeweils Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.