Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt offen, ob § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW vom 16. April 2020 mit Art. 8 GG vereinbar ist.
Bei der Zulassung einer Ausnahme aufgrund von § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null besteht.
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW sind Bedeutung und Tragweite von Art. 8 GG zu berücksichtigen.
Die zuständige Behörde hat bei der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW gegebenenfalls auch eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Anmelder der Versammlung. Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die Behörde überdies um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen.
Dabei kann in Betracht kommen, durch Verringerung der Teilnehmerzahl und/oder eine örtliche oder zeitliche Verlagerung der Versammlung gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko auf ein in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8 GG vertretbares Maß zu reduzieren.
Bei der Zulassung einer Ausnahme aufgrund von § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null besteht.
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW sind Bedeutung und Tragweite von Art. 8 GG zu berücksichtigen.
Die zuständige Behörde hat bei der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW gegebenenfalls auch eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Anmelder der Versammlung. Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die Behörde überdies um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen.
Dabei kann in Betracht kommen, durch Verringerung der Teilnehmerzahl und/oder eine örtliche oder zeitliche Verlagerung der Versammlung gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko auf ein in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8 GG vertretbares Maß zu reduzieren.
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - Az: 15 B 606/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.15B606.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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