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Versammlung „Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen“ unter Auflagen erlaubt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Versammlung „Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen“ am 12. Mai 2020 in der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV unter folgenden Auflagen zu erteilen:

1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Antragstellers und der einzusetzenden Ordner ist auf maximal 50 Personen zu beschränken.

2. Der Zugang zur Versammlungsfläche ist durch ein Absperrband zu regeln.

3. Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung voneinander einen Abstand von 2 m zu halten.

4. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

5. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der Auflagen sind sechs Ordner einzusetzen.

6. Der Antragsteller hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung zuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsortes versammeln sowie wenn er von der Polizei hierzu aufgefordert wird.


VG Cottbus, 12.05.2020 - Az: 3 L 215/20

ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0512.3L215.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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