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Verbot des Betriebs von Fitnessstudios gemäß der Coronaverordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 17 Minuten

Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-nung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Fitnessstudios verbietet.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremerhaven.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen das (befristete) Verbot der Öffnung von Fitnessstudios keine rechtlichen Einwände.

Die Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, 09.04.2020 - Az: 1 B 97/20). Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bremen, 22.04.2020 - Az: 1 B 111/20).

Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung) keine Bedenken.

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OVG Bremen, 12.05.2020 - Az: 1 B 144/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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