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Beschränkung der Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte als Infektionsschutzmaßnahme

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Es wird vorläufig festgestellt, dass der Betrieb des Einkaufszentrums … nicht gemäß § 4 Abs. 4 Nr.2 der 3. BayIfSMV untersagt ist, wenn dort Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² geöffnet haben, die nicht gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 Hs. 2 der 3. BayIfSMV ohnehin offengehalten werden dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 der 3. BayIfSMV eingehalten werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrundgrund (Eilbedürftigkeit) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Eilbedürftigkeit folgt schon aus den finanziellen Einbußen, die die Antragstellerin und auch die Ladengeschäfte im Einkaufszentrum zu erwarten haben, wenn die Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² nach wie vor geschlossen sein müssen.

Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Die streitgegenständliche Regelung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 der 3. BayIfSMV verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² unterschiedlich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Befindet sich ein Ladengeschäft in einem Innenstadtbereich, so darf dieses Geschäft öffnen, wenn die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 der 3. BayIfSMV erfüllt sind. Im Gegensatz dazu besteht für die meisten vergleichbaren Ladengeschäfte, die sich in einem Einkaufszentrum befinden, eine Betriebsuntersagung, weil bei der Flächenberechnung auf die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums abzustellen ist und nicht auf die des jeweiligen Ladengeschäftes. Dies gilt auch dann, wenn das Einkaufszentrum und die in ihm enthaltenen Ladengeschäfte über sinnvolle Schutz- und Hygienekonzepte verfügen, die sicherstellen, dass die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands, eingehalten werden können.

Fraglich ist für die zur Entscheidung berufene Kammer bereits, ob die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 Hs. 1 der 3. BayIfSMV hinreichend klar und bestimmt ist. Es geht daraus nämlich nicht eindeutig hervor, wie die 800 m² Verkaufsfläche, die innerhalb eines Einkaufszentrums geöffnet sein darf, überhaupt berechnet wird. Insbesondere ist unklar, ob zu dieser Verkaufsfläche auch die Verkaufsflächen der sogenannten „systemrelevanten Geschäfte“ hinzugerechnet werden müssen, die in § 4 Abs. 4 Nr. 2 Hs. 2 der 3. IfSMV aufgelistet sind.

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