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Anordnung zur Öffnung oder Teilöffnung eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Antragstellerin möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass sie ihr Einzelhandelsgeschäft im Einkaufszentrum ab dem 27.04.2020 wieder öffnen darf.

Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Sportartikel. Die Verkaufsfläche dieses Ladengeschäfts beträgt nach Angaben der Antragstellerin insgesamt ungefähr 1500 m² und verteilt sich auf 2 Ebenen. Die untere Ebene (1. Obergeschoss des Einkaufszentrums) habe eine Verkaufsfläche von 707,92 m², die obere Ebene (2. Obergeschoss des Einkaufszentrums) habe eine Verkaufsfläche von 717 m². Beide Ebenen könnten jeweils separat durch eigene Zugangstüren über die Geh- und Aufenthaltsflächen auf den jeweiligen Geschossen des Einkaufszentrums betreten werden und seien außerdem im Innenbereich des Ladengeschäfts durch eine Verbindungstreppe verbunden.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Ein Anordnungsanspruch auf Erlass der mit dem Hauptantrag geltend gemachten einstweiligen Anordnung - Öffnung des kompletten Ladengeschäfts mit knapp 1500 m² Verkaufsflächebesteht nicht.

Das Gericht geht nach summarischer Prüfung nicht von der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass die Antragstellerin auf der Grundlage der nach wie vor geltenden 2. BayIfSMV ihr Ladengeschäft mit einer gesamten Verkaufsfläche von knapp 1500 m² verteilt auf 2 Ebenen öffnen darf.

Dem steht insbesondere § 2 Abs. 4 und Abs. 5 der 2. BayIfSMV entgegen. Unabhängig von dem Streit, ob bei einem Ladengeschäft in einem Einkaufszentrum hinsichtlich der Verkaufsfläche von 800 m² gemäß § 2 Abs. 5 der 2. BayIfSMV auf das Einkaufszentrum als Ganzes oder auf das einzelne Ladengeschäft im Einkaufszentrum abzustellen ist, ist jedenfalls die Eröffnung eines Ladengeschäfts mit einer Verkaufsfläche von knapp 1500 m² auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 BayIfSMV nicht möglich.

Eine Möglichkeit der Eröffnung des Ladengeschäfts mit knapp 1500 qm ergibt sich auch nicht aus der Unanwendbarkeit der § 2 Abs. 4 und 5 2. BayIfSMV wegen Verfassungswidrigkeit.

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