Der Antragsteller möchte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erreichen, dass er eine geplante künstlerische Formation in der von ihm beantragten Form durchführen kann.
Der Antragsteller hat zunächst am 29.3.2020 eine Versammlung für den 1.5.2020 - 1. Mai, Internationaler Kampftag der Arbeiterklasse - mit ca. 50 Teilnehmern bei der Stadt angemeldet. Mit Schreiben vom 29.4.2020 hat er mitgeteilt, dass er seine Anmeldung vom 29.3.2020 ersetzen wolle. Er wolle nunmehr am 1.5.2020 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr eine künstlerische Formation unter dem Motto „Grün sind die Flure, die Fahne ist rot“ (Bertold Brecht, Mailied) durchführen, startend vom …-Haus über R…Straße, L… Straße, E…Platz, M…straße, D…platz, G…straße bis zum H…platz. Die künstlerische Formation bewege sich auf den öffentlichen Straßen, die die Bühne des Straßentheaters darstelle, dabei jeweils mittig, um den größtmöglichen Abstand zu etwaigen auf den Gehwegen befindlichen Betrachtern zu gewährleisten. Der Betrachter werde nicht nur die einzelnen Darsteller mit ihren Requisiten an sich vorbeiziehen sehen, sondern er werde auch Liedgut und Gedichte von Bertolt Brecht und Paul Dessau auf Instrumenten oder gesungen hören. Die künstlerische Formation bestehe gerade darin, zwischen den einzelnen Darstellern einen Abstand von mehreren Metern einzuhalten. Das Ende der Formation bilde eine weitläufige Kreisbildung auf dem H…markt (gemeint ist wohl H…platz). Im jeweiligen Abstand von mindestens 2 m würden sich die einzelnen Darsteller kreismittig gruppieren. Die Mitte bilde sodann ein historischer Lkw als künstlerische Kulisse, der davor auch den Beginn der Formation darstelle.
Der Antrag hat im Hauptantrag keinen und im Hilfsantrag teilweisen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Im Hauptantrag hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die am 1. Mai 2020 von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr stattfindende künstlerische Formation startend R…Straße, über L… Straße, E…Platz, M…straße, D…platz, G…straße bis zum H…platz „Grün sind die Flure, die Fahne ist rot“ (Bertolt Brecht, Mai Lied) nicht polizeilich aufgelöst wird. Da nicht ersichtlich ist, woraus sich ein derartiger Anspruch ergeben sollte und da aufgrund des Vorbringens des Antragstellers offenbar wird, dass er der Meinung ist, die geplante Veranstaltung unterfalle als künstlerische Veranstaltung dem Schutzbereich des schrankenlos gewährten Art. 5 Abs. 3 GG und sei daher versammlungsrechtlich nicht genehmigungsbedürftig, legt die Kammer den Antrag entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers entsprechend den §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass der Antragsteller festgestellt wissen will, dass die Veranstaltung keiner versammlungsrechtlichen Genehmigung bedarf.
So verstanden ist der Antrag als Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Er war der war jedoch abzulehnen, da es bereits an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
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