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Öffnung von Ladengeschäften mit einer 800 qm überschreitenden Verkaufsfläche bei „künstlicher Verkleinerung“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Textileinzelhandelsgeschäft am Montag den 27.4.2020 entsprechend den in § 2 Abs. 5 Nrn. 1 und 2, Abs. 6 BayIfSMV genannten Anforderungen öffnen kann. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr durch geeignete Maßnahmen möglich ist, den Verkaufsraum auf maximal 800 m² zu begrenzen.

Unabhängig von der Frage, ob Ladengeschäfte, deren Verkaufsräume „künstlich“ durch Absperrungen auf 800 m² begrenzt werden, nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV geöffnet werden dürfen, hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese Anforderungen überhaupt erfüllen könnte.

Die Antragstellerin hat dem Gericht auch keine Unterlagen dazu vorgelegt, wie eine wirksame Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m² in dem konkreten Bekleidungshaus überhaupt durchgeführt werden soll. Für das Gericht ist nicht einmal ersichtlich, ob eine Reduzierung auf 800 m² in der Filiale unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. Brandschutz) überhaupt möglich ist.

Die dazu von dem Antragstellervertreter auf Nachfrage des Gerichts vorgelegten Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich weder, in welchem von mehreren Bekleidungshäusern des Antragstellers diese aufgenommen wurden noch wie konkret eine Einhaltung der Flächenbegrenzung auf 800 m2 sichergestellt werden soll.

Die Fotos zeigen im Wesentlichen Rolltreppen, deren Betreten durch Absperrbänder verhindert werden soll. Damit wurde aber nicht glaubhaft gemacht, dass eine Öffnung der Filiale der Antragstellerin mit einer Fläche von maximal 800 m² überhaupt möglich ist.

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