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Künstlerische Formation und versammlungsrechtliche Auflagen
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Das Vorabverbot der polizeilichen Auflösung einer künstlerischen Formation kann nicht pauschal ausgesprochen werden, da Auflösungsgründe noch am Tag der Veranstaltung situativ - und zwar auch völlig unabhängig des nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten künstlerischen Inhalts - entstehen können und so dem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich sind.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der Antragsteller begehrt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ein von dem „Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD“ mit ihm als Zustellungsempfänger angemeldetes Auftreten in der Öffentlichkeit nicht polizeilich auflösen zu lassen und wendet sich hilfsweise gegen folgende Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 28. April 2020.
Eine Veranstaltung kann inhaltlich und rechtlich sowohl Versammlung als auch Kunstausübung sein. Kunst konnte immer schon auch politische Inhalte haben. Demgemäß besteht zwischen Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine Grundrechtskollision, diese beiden Grundrechte stehen vielmehr in einer Art grundrechtlicher „Idealkonkurrenz“ zweier sich teilweise überschneidender Regelungsbereiche. Dabei wird die unter Gesetzesvorbehalt gewährte und mehr den äußeren Ablauf der Veranstaltung betreffende Versammlungsfreiheit durch die vorbehaltlos garantierte und mehr die inhaltliche Gestaltung und damit die künstlerische Aussage betreffende Kunstfreiheit ergänzend verstärkt, so dass die Ausübung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG tendenziell zurückhaltend zu erfolgen hat und § 15 Abs. 1 VersG im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsbezogen und damit verfassungskonform anzuwenden ist.
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