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Keine Öffnungserlaubnis bei freiwilliger Beschränkung der Verkaufsräume auf 800 Quadratmeter

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das VG Ansbach hat entschieden, dass die freiwillige Beschränkung größerer Verkaufsräume auf 800 Quadratmeter nicht automatisch zu einer Öffnungserlaubnis führt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, eine Bekleidungskette, wollte mit einer vorübergehenden freiwilligen Beschränkung der Ladenflächen ihres Bekleidungshauses dessen Öffnung am 27.04.2020 erreichen. Die Antragstellerin betreibt als Unternehmerin Bekleidungshäuser in mehreren Städten. Ihre Verkaufsräume unterfallen dem Verbot aus § 2 Abs. 4 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV). Demnach dürfen mit Blick auf die Corona-Pandemie Verkaufsräume des Einzelhandels jeder Art grundsätzlich nicht öffnen. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Größe ihrer Verkaufsräume freiwillig auf 800qm zu beschränken, um dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 der 2. BayIfSMV zu unterfallen. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass mit der Beschränkung der Ladenfläche der Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die weiteren Tatbestandsmerkmale der Ausnahme (insbesondere die Beschränkung der Kundenzahl auf einen pro 20qm) waren nicht entscheidungserheblich.

Das VG Ansbach hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts reicht nur die Beschränkung der Verkaufsräume nicht aus, um den Zweck der Verordnung zu erfüllen. Die Verordnung sei unter dem Eindruck ergangen, dass eine Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus durch eine Einschränkung des öffentlichen Lebens und insbesondere auch durch das Schließen der meisten Ladengeschäfte erreicht werden könne. Die Einschränkung des öffentlichen Lebens solle schrittweise zurückgenommen werden und auch Ladengeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen dürfen.

Die Anknüpfung an eine 800 m²-Grenze für Verkaufsräume folge einer Typisierung aus dem Raumordnungs- bzw. aus dem Städtebaurecht. Geschäften mit diese Grenze überschreitenden Verkaufsräumen werde typisierend eine erhöhte, auch überörtliche, Anziehungskraft zugewiesen. Hieran knüpfe der Verordnungsgeber an. Nach summarischer Prüfung sei diese Differenzierung mit dem Gleichheitssatz vereinbar und angemessen.

Die erhöhte Anziehungskraft ende nicht dadurch, dass die Ladenfläche tatsächlich auf 800 m² begrenzt werde. Das Geschäft sei vielmehr mit der entsprechenden Verkaufsfläche am Markt bekannt und entfalte mit umfangreichem Kleidungs- und Markenangebot eine Sogwirkung. Durch diese Anziehungskraft steigen auch die sonstigen Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum und zugleich das Risiko auch einer überörtlichen Verbreitung des Virus. Nach summarischer Prüfung sei die Regelung daher unabhängig von einer Begrenzung der Ladenfläche angemessen.

Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Regelungen der Verordnung nur vorübergehend gelten und zum 03.05.2020 neu zu beurteilen seien.

Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde zum VGH München erheben. Die Antragstellerin hat beim VG Ansbach drei weitere Eilanträge gegen andere Städte eingereicht, in denen die Antragstellerin ebenfalls Bekleidungshäuser betreibt. Über diese wird im Verlauf des 24.04.2020 entschieden.


VG Ansbach, 24.04.2020 - Az: AN 18 E 20.00745

Quelle: PM des VG Ansbach

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