Der Antragsteller hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der
Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (BayIfSMV) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 6. April 2020 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der in diesem Antrag näher bezeichneten Versammlung. Dieser Antrag ist als wesensgleiches Minus in dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung enthalten. Einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat er hingegen nicht.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine „Versammlung“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG handelt, da ihr Zweck eine gemeinsame Meinungsäußerung ist.
§ 1 Abs. 1 und 3 BayIfSMV ist als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet und soll dem grundgesetzlich besonders geschützten Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen, indem Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlich bedingten generellen Versammlungsverbot zugelassen werden können, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar erscheint.
Die Ausnahmegenehmigung steht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV im Ermessen der zuständigen Behörde. Umstände, welche auf eine Ermessensreduzierung auf Null hindeuten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV regelmäßig nur unter Auflagen erteilt werden können.
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