Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem sich diese gegen das mit Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 angeordnete Mindestabstandsgebot gewandt hat. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung regelt u.a., dass Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Einschränkungen durch das Mindestabstandsgebot bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums der angegriffenen Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. April 2020 hinzunehmen. In der Abwägung überwiegt danach das öffentliche Interesse an einer Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Kontaktbeschränkung.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Einschränkungen durch das Mindestabstandsgebot bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums der angegriffenen Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. April 2020 hinzunehmen. In der Abwägung überwiegt danach das öffentliche Interesse an einer Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Kontaktbeschränkung.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
VG Hamburg, 02.04.2020 - Az: 21 E 1509/20
Quelle: PM des VG Hamburg
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