Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Schüler müssen verbindlich Schnelltests durchführen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Kinder, die keinen Negativtest vorweisen können, werden vom Präsenzunterricht ausgeschlossen.
Aber was passiert, wenn Eltern den Test verweigern, ist in einigen Bundesländern noch gänzlich unklar. Am 01.04.2021 hieß in Nordrhein-Westfalen hierzu nur, dass man die gesetzliche Grundlage noch schaffen will bis zum Ende der Osterferien. Der Zeitpunkt ist erreicht. Ein Gesetzestext oder eine Verordnung liegen nicht einmal im Entwurf vor.
Die erste Woche nach den Ferien findet in NRW im Distanzunterricht statt, weil die Schulen nicht rechtzeitig mit ausreichend Tests ausgestattet werden konnten.
In anderen Bundesländern hat man die Testpflicht schon vor Ostern eingeführt. Für die Eltern, die den Test verweigert haben, wurde schlicht die Präsenzpflicht ausgesetzt, so z.B. Niedersachsen, Baden Württemberg, Bayern oder Schleswig-Holstein.
Darf ein Corona-Selbsttest verpflichtend angeordnet werden?
Gegen die rechtliche Manifestation eines verbindlichen Selbsttests in Schulen aufgrund einer gesetzlichen Regelung ist juristisch nichts einzuwenden.
Das
Infektionsschutzgesetz (IfSG) eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, zum Schutz der Bevölkerung Maßnahmen zu ergreifen, die das Leben sicherer machen. Auch die mit einer Testpflicht einhergehende grundrechtliche Einschränkung dürfte im Ergebnis als verhältnismäßig und zulässig anzusehen sein.
Was spricht gegen einen Selbsttest der Schüler?
Über den Sinn und Unsinn von Schnelltests kann man in jedem Fall trefflich streiten. Da ist zum einen die recht späte Positivtestung, die erst einmal eine größere Menge an Erregern benötigt. Positiv getestete Schüler waren also bereits gut zwei Tage lang ansteckend, bevor ein Schnelltest dieses anzeigt. Ein Umstand, der immer gerne übersehen wird. Zum anderen kommt es immer wieder zu falsch positiven Testungen. Die Quote ist so hoch, dass sie nicht vernachlässigt werden kann. Eltern befürchten, dass Kinder mit falsch positiven Tests stigmatisiert werden und gerade in den unteren Klassen mobbingähnliche Situationen entstehen könnten.
Schließlich, und das ist vermutlich das stärkste Argument, sind die Tests in der Schule unter Aufsicht der Lehrer extrem fehleranfällig. Machen die im Wechselunterricht anwesenden Schüler den Test gleichzeitig, ist es unmöglich, Fehler bei der Handhabung des Tests zu erkennen und zu korrigieren oder den Test bei diesem Schüler zu wiederholen.
Hinzu kommt, dass für die Dauer des Tests die Schüler die Schutzmasken abnehmen müssen und sich damit für die Dauer des Tests praktisch ungeschützt einer möglichen Infektion aussetzen müssen.
Verständlich also, dass besorgte Eltern sich fragen, was passiert, wenn sie den verbindlichen Test aus absolut nachvollziehbaren Gründen verweigern.
Sind Sanktionen bei Testverweigerung zulässig?
Es ist nicht auszuschließen, dass Testverweigerer nicht mit einem Aussetzen der Präsenzpflicht „belohnt“ sondern sogar mit Sanktionen „bestraft“ werden sollen.
Zwar ist es noch zulässig, eine Testpflicht einzuführen - eine Sanktionierung, wenn der Pflicht nicht entsprochen wird, erlaubt das IfSG indes nicht.
Das ist mit dem Normzweck des IfSG zu begründen. Das Gesetz will die Ausbreitung einer Pandemie verhindern. Das bedeutet, dass damit Maßnahmen zulässig sind, die hierauf zielen und verhältnismäßig sind.
Dies betrifft beispielsweise die Testpflicht bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten. Einzige „Sanktion“ ist hier, dass Nichtgetestete nicht einreisen dürfen. Es ist natürlich nicht vorgesehen, dazu noch eine darüber hinaus gehende Sanktion auszusprechen, da mit dem Einreiseverbot ohne Negativtest der Zweck „Schutz anderer vor Ansteckung“ bereits erfüllt wurde. Einzig bei Einreise ohne Vorlage eines Negativtests liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor. Bestraft wird also eine Handlung, die den Infektionsschutz unterlaufen würde und genau deswegen bußgeldbewehrt ist. Dieses Vorgehen ist inzwischen auch durch verschiedene Urteile handfest untermauert.
Und was bedeutet das für Schulen? Im Grunde aus Sicht des IfSG dasselbe: Wer den Test verweigert, der zum Schutz der anderen Schüler erforderlich ist, kann die damit einhergehende Möglichkeit des Schulbesuchs nicht wahrnehmen. Allerdings begehen die Eltern keine Ordnungswidrigkeit. Zumindest nicht aus Sicht des IfSG, denn wenn das ungetestete Kind dann nicht am Präsenzunterricht teilnimmt, ist dem Infektionsschutz Genüge getan.
Auf der anderen Seite besteht auch die Schulpflicht. Daher wäre es denkbar, Testverweigerer mit Eltern gleichzustellen, die den Schulbesuch ihrer Kinder zu verhindern suchen. Das wäre dann eine Ordnungswidrigkeit.
Eine solche Behandlung dürfte jedoch wohl im Ergebnis unzulässig sein, dies zeigt sich an der aufgehobenen Präsenzpflicht. So hat Niedersachsen das Aufheben der Präsenzpflicht bei Testverweigerern genau mit diesen rechtlichen Problemen ausdrücklich begründet.