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Corona-Impfschäden: Wer haftet eigentlich?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die zugelassenen Corona-Impfstoffe gelten als sicher. Dennoch gibt es zumindest die Sorge vor Impfschäden - schließlich sind diese nicht vollständig auszuschließen und die Vaccine noch nicht so umfassend erprobt, wie dies bei anderen Impfstoffen der Fall ist.

Sollte es zu dem voraussichtlich unwahrscheinlichen Fall von Impfschäden kommen, so haftet bei einer staatlich empfohlenen Impfung der Staat im Schadensfall. Der Staat haftet verschuldensunabhängig, es gibt auch keine Verjährung.

Hintergrund dieser weitgreifenden Haftung ist, dass eine staatlich empfohlene Impfung der Allgemeinheit dient und daher ein Impfschaden als sogenanntes Sonderopfer zu werten ist.

Voraussetzungen für die Haftung

Jeder Geimpfte kann bei Gesundheitsschäden beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens stellen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 60, 61 IfSG und dem Bundesversorgungsgesetz.

Der Betroffene muss den Impfschaden nicht zweifelsfrei nachweisen können, es reicht die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Impfung.

Wie erfolgt die Entschädigung bei Impfschäden?

Ein Impfgeschädigter hat Anspruch auf eine Rente, die sich aus maximal drei Bestandteilen zusammensetzen kann - Grundrente, Ausgleichsrente und Entschädigung als Berufsschadensausgleich.

Haftet auch der Hersteller des Impfstoffes?

In den Lieferverträgen zwischen den Herstellern der Covid-19 Vaccine und der EU wurden seitens der EU Haftungsklauseln aufgenommen. Nach diesen hat die EU auch eine eingeschränkte Haftung für unvorhergesehene Nebenwirkungen übernommen. Begründet wurde dies u.a. mit dem beschleunigten Zulassungsverfahren.
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Bei staatlich empfohlenen Impfungen haftet der Staat verschuldensunabhängig. Dies basiert auf der rechtlichen Wertung, dass eine solche Impfung der Allgemeinheit dient und ein dadurch entstandener Schaden als sogenanntes Sonderopfer anzusehen ist.
Betroffene können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung stellen. Anspruchsgrundlagen sind hierfür die §§ 60, 61 IfSG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Ein zweifelsfreier Nachweis ist nicht erforderlich; die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs genügt.
Ein Impfgeschädigter kann eine Rente erhalten, die sich aus bis zu drei Komponenten zusammensetzt: der Grundrente, der Ausgleichsrente und dem Berufsschadensausgleich.
In den Lieferverträgen zwischen der EU und den Herstellern wurden Haftungsklauseln vereinbart. Aufgrund des beschleunigten Zulassungsverfahrens hat die EU eine eingeschränkte Haftung für unvorhergesehene Nebenwirkungen übernommen.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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