Der weltweite Flugverkehr ist größtenteils zum Erliegen gekommen. Dies bedeutet für zahlreiche Flugreisende auch, dass der gebuchte Flug „wegen Corona“ ausgefallen ist.
Bei einem abgesagten Flug kann der Flugpassagier erwarten, dass der Ticketpreis erstattet wird, eine Umbuchung oder aber eine Ersatzbeförderung angeboten wird. Diese Rechte ergeben sich aus der
EU-Fluggastrechte-Verordnung.
Da gegenwärtig oftmals wohl keine Umbuchung oder Ersatzbeförderung möglich ist, dreht sich die Frage hauptsächlich darum, in welcher Form der Ticketpreis zu erstatten ist.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Rückzahlung – auch dann, wenn die Fluggesellschaft einen Gutschein anbietet. Der Flugpassagier ist nicht dazu verpflichtet, diesen anzunehmen.
Sollte sich die Fluggesellschaft verweigern und auf der Ausgabe eines Gutscheins bestehen, kann der Anspruch auf Rückzahlung
anwaltlich geltend gemacht werden. Da sich die Fluggesellschaft bei einer endgültigen Verweigerung der Auszahlung oder nach Ablauf einer vom Passagier gesetzten angemessenen Frist im Verzug befindet, muss diese dann auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts übernehmen.
Die Fluggesellschaft ist gem.
Artikel 8 der EU-Fluggastrechte-Verordnung dazu verpflichtet, den vollständigen Ticketpreis binnen sieben Tagen zu erstatten – in bar, per Überweisung oder Scheck. Nach entsprechender nachweisbarer Aufforderung befindet sich die Fluggesellschaft ab dem 8. Tag im Verzug. Dies bedeutet, dass die Airline auch die Anwaltskosten tragen muss.
Dies gilt indes nur dann, wenn die EU-Fluggastrechte-Verordnung auch anzuwenden ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen Flug, der in der EU-startet oder aber um einen Flug aus einem Drittland in die EU mit einer EU-Fluglinie handelt.
Corona-Pandemie: keine EU-Ausgleichszahlung bei Annullierung?
Betroffene Fluggäste können von der Airline jedoch keine
EU-Ausgleichszahlung für einen wegen der
Corona-Krise (z.B. Grenzschließung oder
Einreiseverbot) annullierten Flug verlangen. Hier liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft von dieser Zahlungspflicht befreit. Daher kann der Passagier also nur die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Anders würde die Sachlage sich dann darstellen, wenn der Flug schlicht aus wirtschaftlichen Gründen entschieden hat, keine Einschränkungen durch Einreiseverbote und/oder Grenzschließungen vorlagen und auch keine offizielle Reisewarnung für den Zielort vorlag.
Dies ist nicht von vorherein auszuschließen. Da die Nachfrage nach Flügen massiv eingebrochen ist, ist die Annullierung von aus wirtschaftlichen Gründen durchaus denkbar.
Auslegungsleitlinie der EU
Die Europäische Kommission in einer „Auslegungsleitlinie“ erklärt, dass Fluggästen dann keine Entschädigung zusteht, wenn Behörden bestimmte Flüge verbieten oder diese den Personenverkehr „in einer Weise untersagen, die die facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt“.
Auch dann, wenn die Fluggesellschaft die Annullierungsentscheidung selbst nachweislich „aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besatzung“ trifft, steht dem Fluggast keine Entschädigung zu.
Eine Entschädigung bei Annullierung eines Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum steht Passagieren nicht zu.
Näheres dazu
hier.
Flug vorsorglich stornieren?
Da die Urlaubsplanung vielfach bereits vor Ausbruch der Corona-Krise abgeschlossen wurde, stellt sich auch die Frage, wie beispielsweise mit Flugtickets für den Sommerurlaub verfahren werden soll. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dann womöglich nicht mehr, wohl aber ist nach derzeitigem Kenntnisstand mit Einschränkungen - nicht nur was den Flugverkehr angeht - zu rechnen.
Auch wenn seitens des Passagiers für eine Stornierung also (noch) kein Rechtsanspruch besteht, so bieten die großen Airlines dennoch großzügige Kulanzregelungen an – nicht nur um überhaupt noch Buchungen attraktiv zu gestalten. Hier sollte der direkte Kontakt zur betreffenden Fluggesellschaft gesucht werden.
Wenn der Rückflug ausfällt
Besonders hart trifft es Reisende, die zwar den Hinflug angetreten haben, dann aber wegen eines annullierten Rückflugs im Ausland „festsitzen“. Hier ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung zu sorgen. Besteht hier keine Aussicht auf eine zeitnahe Ersatzbeförderung kann der betroffene Passagier sich an die Deutsche Botschaft vor Ort wenden.
Mustervorlage
Rückzahlung der Flugticketgebühren statt Gutschein