Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.131 Anfragen

Hinweis zur Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten entgegen der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Amtsgericht Osnabrück weist wegen der aktuellen Häufung von Anfragen darauf hin, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Landkreises Osnabrück (bzw. der kreisfreien Stadt Osnabrück für das Stadtgebiet) zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entgegen der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Geldbußen aus § 19 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung (aktuelle Fassung), § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) ergibt.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einsprüche gegen entsprechende Bußgeldbescheide von Stadt und Landkreis Osnabrück liegt gemäß § 68 Abs. 1 OWiG stets beim Amtsgericht Osnabrück, da in örtlicher Hinsicht der Sitz der Verwaltungsbehörde maßgeblich ist.

Veröffentlicht: 08.01.2021

Quelle: PM AG Osnabrück

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant