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Hinweis zur Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten entgegen der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Amtsgericht Osnabrück weist wegen der aktuellen Häufung von Anfragen darauf hin, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Landkreises Osnabrück (bzw. der kreisfreien Stadt Osnabrück für das Stadtgebiet) zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entgegen der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Geldbußen aus § 19 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung (aktuelle Fassung), § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) ergibt.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einsprüche gegen entsprechende Bußgeldbescheide von Stadt und Landkreis Osnabrück liegt gemäß § 68 Abs. 1 OWiG stets beim Amtsgericht Osnabrück, da in örtlicher Hinsicht der Sitz der Verwaltungsbehörde maßgeblich ist.

Veröffentlicht: 08.01.2021

Quelle: PM AG Osnabrück

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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