Sofern der Standesbeamte überzeugend beurkunden kann, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung
Geschäftsfähigkeit vorlag, kann ein Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückzuweisen sein.
Der Standesbeamte ist bereits von Amts wegen verpflichtet, vor der Eheschließung die Frage der Geschäftsfähigkeit zu prüfen und im Falle bestehender Zweifel von der Eheschließung Abstand zu nehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verwehrung der Eheschließung mangels Geschäftsfähigkeit betrifft die verfassungsrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit. Die Frage der Ehegeschäftsunfähigkeit hängt nicht allein von der Intensität der Geistesstörung ab, sondern von der Frage, ob die Geistesstörung die Einsicht in die Bedeutung der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt (BayObLG, 14.11.2002 - Az: 1Z BR 118/02).
Geschäftsunfähig ist, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als „Ehegeschäftsfähigkeit“ zu beurteilen. Bei der Ehegeschäftsfähigkeit geht es um ein besonderes „Rechtsgeschäft“, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt wird. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstreckt und ob der Ehewillige insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und zur freien Willensentscheidung in der Lage ist, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (BayObLG, 24.04.1996 - Az: 1Z BR 80/96).
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der vorbenannten Entscheidung weiter ausgeführt, auch wenn bei Annahme einer partiellen Geschäftsfähigkeit eines sonst Geschäftsunfähigen im Allgemeinen Zurückhaltung geboten sei, entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken könne. Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe.
Wie der BGH bereits in seinem Urteil vom 19.06.1970 (BGH, 19.06.1970 - Az: IV ZR 83/69) festgestellt hat, sind nach § 104 Ziffer 2 BGB für die Bewertung bzw. Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend als die Freiheit des Willensentschlusses. Es komme darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden könne, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliege und/oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst werde. Eine Person, die in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichten, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig.