Der
Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber nicht mehr zur Rechnungslegung verpflichtet, nachdem eine angeordnete rechtliche Betreuung durch
Tod des Betreuten beendet wurde.
Stattdessen ist der Betreuer zur Rechenschaft verpflichtet, die auch durch Verhängung eines Zwangsgeldes vom Vormundschaftsgericht durchgesetzt werden kann.
Sofern der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer verzichtet, kann ein Zwangsgeld jedoch nicht mehr angeordnet werden.
Die Erben des Betreuten können wirksam auf eine Rechnungslegung verzichten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Betreute, selbst wenn er geschäftsfähig ist, auf eine Rechnungslegung nach
§ 1840 BGB nicht verzichten kann und dass das
Betreuungsgericht diese Rechnungslegung nach
§ 1908i,
§ 1837 Abs. 3 BGB durch eine Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen kann.
Die Möglichkeit, gegenüber dem Betreuer ein Zwangsgeld festzusetzen, endet nämlich grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung, die hier mit dem Tod der Betroffenen eingetreten ist. Nach Beendigung der Betreuung kann ein Zwangsgeld nur mehr wegen der Befolgung solcher Pflichten verhängt werden, die gerade den ehemaligen Betreuer treffen. Die Rechnungslegung nach § 1840 BGB gehört nicht zu diesen Pflichten.
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