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Verpflichtung des Heimträgers zur Verwaltung im Rahmen der Sozialhilfe bewilligter Geldbeträge für den Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einer Heimträgerin, die den geistig behinderten Klägern durch den Träger der Sozialhilfe bewilligten monatlichen Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen.

Die Beklagte unterhält in Q. ein Wohnheim für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen sowie ein Altenpflegeheim und in N. ein Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen. Der für die Kläger bestellte Berufsbetreuer schloss mit der Beklagten im Februar 2007 für die Kläger zu 1 und 2 einen Heimvertrag für das Wohnheim in Q. und für die Kläger zu 3 bis 5 im September 2006 einen solchen für das Wohnheim in N. Seit April 2009 lebt der Kläger zu 1 im Altenpflegeheim der Beklagten.

Die Kläger erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den §§ 53, 54 SGB XII, mit der die Kosten des Heimaufenthalts gedeckt werden; seit seinem Umzug in das Altenpflegeheim erhält der Kläger zu 1 neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen statt der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII nach der Pflegestufe 2. Zwischen der Beklagten und dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der genannten Wohnheime am 29. Dezember 2007 Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII über das Leistungsangebot und die Vergütung getroffen worden, in denen die Regelungen des Rahmenvertrags gemäß § 79 SGB XII vom 27. August 2007 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen als verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung bezeichnet worden sind.

Das Amtsgericht hat der im Schwerpunkt auf die Verwaltung der Barbeträge durch die Beklagte gerichteten Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Hinblick auf die Aufnahme des Klägers zu 1 in ihr Altenpflegeheim und die Gewährung von Hilfe zur Pflege die Auffassung vertreten, der Fall habe dadurch seine Erledigung gefunden. Im Übrigen ist sie einer Verpflichtung, die zur persönlichen Verfügung der Kläger bestimmten Barbeträge zu verwalten, entgegen getreten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

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