Da die Aufklärung, ob ein Betreuter mittellos war oder nicht, vom Gericht von Amts erfolgt, kann von einem Betreuer nach Aufhebung des Betreuungsverfahrens nicht der Nachweis verlangt werden, dass der Betreute mittellos war und somit ein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse besteht.
Das Risiko, dass sich nach Ausschöpfung der zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Frage der Mittellosigkeit nicht positiv beantworten lässt, trägt die Staatskasse - diese haftet dann für die Betreuervergütung.
Das Risiko, dass sich nach Ausschöpfung der zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten die Frage der Mittellosigkeit nicht positiv beantworten lässt, trägt die Staatskasse - diese haftet dann für die Betreuervergütung.
LG Zwickau, 25.09.2008 - Az: 9 T 305/08
ECLI:DE:LGZWICK:2008:0925.9T305.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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