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Genehmigungspflicht bei Girokonten mit Guthaben über 3000 Euro

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der in § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/Vormundschaftsgerichtes bedarf.

Auch die Heraufsetzung des Grenzbetrags von 300,00 DM auf 5.000,00 DM im Zuge der Reform des Pflegschaftsrechts (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Betreuungsgesetzes vom 12.09.1990, BGBl I 2002) kann nicht als Hinweis darauf gewertet werden, der Gesetzgeber habe sich von seinen ursprünglichen Motiven distanzieren und Verfügungen bis 5.000,00 DM genehmigungsfrei stellen wollen. Zwar sollte die Anhebung dem Betreuer ein angemessenes Wirtschaften erlauben, ihm einen ausreichenden Spielraum verschaffen und zugleich einer Entlastung der Gerichte dienen, doch lässt sich daraus nicht schliessen, der Gesetzgeber habe eine Abkehr von der bis dahin herrschenden und dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung beabsichtigt. Im Gegenteil legt der Verzicht auf eine Veränderung des Wortlauts (durch Ersetzen von "Anspruch" durch Verfügung") nahe, dass die damalige Rechtslage - abgesehen von der Höhe des Grenzbetrags - gerade nicht geändert werden sollte.

Der von den Vorinstanzen vertretenen Gegenmeinung, die sich im wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen stützt, vermag sich der Senat angesichts des klaren Wortlauts und der Gesetzgebungsgeschichte nicht anzuschliessen.

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OLG Karlsruhe, 27.10.2000 - Az: 11 Wx 108/00

ECLI:DE:OLGKARL:2000:1027.11WX108.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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